Wer die Diplomprüfung bestanden, aber die Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat, kann unter Aufsicht einer Person, die über ein DAL, ein eidgenössisches Diplom für die leitende amtliche Lebensmittelkontrolle (DLAL) oder ein äquivalentes Diplom verfügt, die Tätigkeit als Lebensmittelinspektorin oder Lebensmittelinspektor, als Lebensmittelkontrolleurin oder Lebensmittelkontrolleur oder als amtliche Prüfleiterin oder amtlicher Prüfleiter ausüben.
Die Tätigkeit unter Aufsicht darf ab dem Datum der Verfügung der bestandenen Diplomprüfung höchstens zwei Jahre ausgeübt werden.
In begründeten Fällen kann die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker eine Verlängerung der Frist bewilligen.