Der Kanton setzt für die Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe in seinem Zuständigkeitsbereich die erforderliche Anzahl amtlicher Tierärztinnen und Tierärzte sowie Stellvertreterinnen und Stellvertreter ein.
Bei der Festlegung der Anzahl amtlicher Vollzugsorgane in den Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben berücksichtigt der Kanton:102
die Schlachtfrequenzen und die Untersuchungszeiten bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung;
den Zeitbedarf für die Erholungspausen des Personals der amtlichen Vollzugsorgane;
die Interessen des Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetriebs an einem verzögerungsfreien Betriebsablauf;
die vorgeschriebenen Präsenzzeiten während den Schlachtungen.
Der Kanton kann zusätzlich:
amtliche Fachassistentinnen und Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung einsetzen, die unter der Aufsicht oder der Verantwortung der amtlichen Tierärztinnen und Tierärzte arbeiten;
nichtamtliche Tierärztinnen und Tierärzte einsetzen für die folgenden Aufgaben, sofern sie für die Erfüllung der Aufgabe ausreichend qualifiziert sind:
für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung in Betrieben mit geringer Kapazität,
für die Schlachttieruntersuchung bei Hof- und bei Weidetötungen zur Fleischgewinnung und für die Anwesenheit während des Abschusses und des Entblutens der Tiere bei der Weidetötung.