Art. 108a – Schlussbestimmungen
Art. 108a49
- 49 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft vom 1. Sept. 2022 bis zum 31. Dez. 2023 (AS 2022 467).
- Gliederungspfad
- 8. Kapitel: Schlussbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2025
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Art. 108a Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft vom 1. Sept. 2022 bis zum 31. Dez. 2023 (AS 2022 467). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. Aug. 2022, in Kraft vom 1. Sept. 2022 bis zum 31. Dez. 2023 (AS 2022 467). 8. Kapitel: Schlussbestimmungen
- SR-Nummer
- SR 818.101.1
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 29.04.2015
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht