Das BAG und die zuständigen kantonalen Behörden können die Meldedaten zu den Zwecken nach Artikel 58 Absatz 1 EpG bearbeiten, insbesondere auswerten, aufbereiten oder sie zur Abklärung von Krankheitsausbrüchen verwenden. Sie können die Bearbeitung Dritten übertragen.
Art. 18 – Bearbeitung der Meldedaten
Art. 18
Bearbeitung der Meldedaten
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2025
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- SR-Nummer
- SR 818.101.1
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 29.04.2015
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht