Das BAG betreibt in Zusammenarbeit mit weiteren Bundesstellen und den zuständigen kantonalen Stellen Systeme zur Früherkennung und Überwachung von übertragbaren Krankheiten. Es sorgt für die Koordination mit internationalen Systemen.
Art. 11 – Früherkennungs- und Überwachungssysteme
Art. 11
Früherkennungs- und Überwachungssysteme
- Gliederungspfad
- 3. Kapitel: Erkennung und Überwachung 1. Abschnitt: Meldungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.08.2025
Verfügbare Sprachversionen
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- SR-Nummer
- SR 818.101
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 28.09.2012
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht