Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:
Firmenname;
Produktkategorie nach Artikel 3 Buchstaben a–f;
Produktmarke;
Produktzusammensetzung, einschliesslich der Zusatzstoffe;
Funktionen der verwendeten Zutaten.
Zusätzlich zu Absatz 1 muss die Meldung bei bestimmten Produkten noch folgende weiteren Angaben enthalten:
bei Zigaretten: Teer-, Nikotin- und Kohlenmonoxidgehalt;
bei pflanzlichen Rauchprodukten: Bescheinigung, die belegt, dass das Produkt weder Nikotin noch Stoffe mit psychotroper Wirkung enthält;
bei Produkten mit nikotinhaltiger Flüssigkeit: Nikotingehalt.
Die Person, welche die Meldung vornimmt, muss zudem die ihr vorliegenden Studien und wissenschaftlichen Informationen bezüglich Absatz 1 Buchstabe d einreichen.
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten bezüglich Absatz 1 Buchstabe d unter Beachtung der Wahrung von Fabrikationsgeheimnissen.