Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen informieren die Öffentlichkeit insbesondere über:
Gesundheitsrisiken der Tabakprodukte und der elektronischen Zigaretten;
wissenschaftliche Erkenntnisse von allgemeinem Interesse im Bereich des Gesundheitsschutzes im Zusammenhang mit Tabakprodukten oder elektronischen Zigaretten und der Prävention der durch den Konsum dieser Produkte verursachten Krankheiten;
ihre Kontrolltätigkeiten und deren Wirksamkeit.
Das BAG informiert die Öffentlichkeit insbesondere über gesundheitsschädigende Zutaten nach Artikel 6 Absatz 1, die bei einem auf dem Markt bereitgestellten Tabakprodukt oder einer auf dem Markt bereitgestellten elektronischen Zigarette festgestellt werden sowie über das empfohlene Verhalten gegenüber diesem Produkt.