Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen zeigen der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen Vorschriften des Tabakprodukterechts an.
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In leichten Fällen können sie auf eine Strafanzeige verzichten.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 38 Strafanzeige 1 Die zuständigen Behörden von Bund und Kantonen zeigen der Strafverfolgungsbehörde strafbare Widerhandlungen gegen Vorschriften des Tabakprodukterechts an. 2 In leichten Fällen können sie auf eine Strafanzeige verzichten. 7. Kapitel: Vollzug / 4. Abschnitt: Kontrolle, Massnahme