Zigaretten müssen vorverpackt sein und dürfen nur in Packungen von mindestens 20 Stück an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
Art. 8 – Zigarettenpackungen
Art. 8
Zigarettenpackungen
- Gliederungspfad
- 3. Kapitel: Verpackungen 1. Abschnitt: Packungen und Behälter
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.10.2024
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Art. 8 Zigarettenpackungen Zigaretten müssen vorverpackt sein und dürfen nur in Packungen von mindestens 20 Stück an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. 3. Kapitel: Verpackungen / 1. Abschnitt: Packungen und Behälter
- SR-Nummer
- SR 818.32
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 01.10.2021
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht