(Art. 24 Abs. 4 TabPG)
Jeder Testkauf stützt sich auf ein von der zuständigen kantonalen Behörde festgelegtes Testkonzept ab.
Das Testkonzept beinhaltet mindestens Erläuterungen betreffend:
die anwendbaren Rechtsgrundlagen;
die Rekrutierung von Minderjährigen;
die Geheimhaltungspflicht der minderjährigen Person und der erwachsenen Person, die diese begleitet, in Bezug auf die getesteten Verkaufsstellen und die Ergebnisse der Testkäufe;
die Planung und Vorbereitung der Testkäufe;
den Ablauf der Testkäufe;
die Protokollierung und die Dokumentation der Testkäufe;
die Rückmeldungen der Resultate an die betroffenen Verkaufsstellen;
das zu befolgende Verfahren bei einem Verstoss;
die Aufbewahrung und Vernichtung der Daten.