Mit diesem Gesetz sollen die nötigen Datengrundlagen geschaffen werden, um:
die Entwicklung von Krankheiten nach Artikel 1 zu beobachten;
Präventions- und Früherkennungsmassnahmen zu erarbeiten, umzusetzen und deren Wirksamkeit zu überprüfen;
die Versorgungs-, Diagnose- und Behandlungsqualität zu evaluieren;
die Versorgungsplanung sowie die Forschung zu unterstützen.