Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 42 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2020 in Kraft. 2 Die Artikel 36–38 und 40 (Anhang 2 Ziff. 2) treten am 1. Juni 2018 in Kraft. 11. Abschnitt: Schlussbestimmungen