Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bezeichnet die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der EU-Maschinenrichtlinie17 zu konkretisieren.
Art. 3 – Technische Normen
Art. 3
Technische Normen
- 17 Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1.
- Gliederungspfad
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 20.01.2024
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Art. 3 Technische Normen Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) bezeichnet die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der EU-Maschinenrichtlinie Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1. zu konkretisieren. Siehe Fussnote zu
- SR-Nummer
- SR 819.14
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 02.04.2008
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht