Art. 23 – Ununterbrochener Betrieb
Art. 2356
- 56 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, mit Wirkung seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394).
- Gliederungspfad
- III. Arbeits- und Ruhezeit 3. Ununterbrochener Betrieb
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.09.2023
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Art. 23 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, mit Wirkung seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394). Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1998, mit Wirkung seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1569; BBl 1998 1394). III. Arbeits- und Ruhezeit / 3. Ununterbrochener Betrieb
- SR-Nummer
- SR 822.11
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 13.03.1964
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht