(Art. 2 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3 ArG)
Als Betriebe mit überwiegend gärtnerischer Pflanzenproduktion gelten Gartenbaubetriebe, in denen die Mehrzahl der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einer oder mehreren der folgenden Betriebsarten beschäftigt werden:
Gemüsebau;
Topfpflanzen- und Schnittblumenkultur;
Baumschulen und Obstbau, einschliesslich Stauden und Kleingehölze.
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