Auf mit Instandhaltungsarbeiten beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ist Artikel 4 für die ganze Nacht und den ganzen Sonntag anwendbar, sofern es sich um Arbeitseinsätze handelt, die in der Nacht und am Sonntag notwendig sind für die Aufrechterhaltung von Betrieben:
die dieser Verordnung unterstellt sind; und
deren Dienstleistung aufgrund des öffentlichen Interesses während 24 Stunden an sieben Tagen der Woche gewährleistet sein muss.
Instandhaltungsarbeiten sind insbesondere Reparaturen, Erneuerungen und Massnahmen zur Vorbeugung von Unterbrüchen wie Inspektionen.