Die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern) vom 14. Januar 196677 wird aufgehoben.
Art. 53 – Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 53
Aufhebung bisherigen Rechts
- 77 [AS 1966 119]
- Gliederungspfad
- 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.02.2026
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Art. 53 Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (Sonderbestimmungen für bestimmte Gruppen von Betrieben oder Arbeitnehmern) vom 14. Januar 1966 [AS 1966 119] wird aufgehoben. [AS 1966 119] 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen
- SR-Nummer
- SR 822.112
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 10.05.2000
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht