Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) (Gesundheitsschutz)
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Vorspann und Einleitung des offiziellen Erlasses.
822.113 Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz(ArGV 3)(Gesundheitsschutz) Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1079).vom 18. August 1993 (Stand am 1. September 2024) Der Schweizerische Bundesrat,gestützt auf die Artikel 6 Absatz 4 und 40 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964SR 822.11 (nachstehend «Gesetz»),verordnet:
- SR-Nummer
- SR 822.113
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.09.2024
- Dokumentdatum
- 18.08.1993
- Quelle
- Fedlex
- Importiert/geprüft am
- 21.09.2026
- Rechtsbereich
- Landesrecht
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Artikel42
11. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 – Gegenstand und GeltungsbereichArt. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Massnahmen, die in allen dem Gesetz unterstehenden Betrieben für den Gesundheitsschutz Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1…
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Art. 2 – GrundsatzArt. 2 Grundsatz 1 Der Arbeitgeber muss alle Anordnungen erteilen und alle Massnahmen treffen, die nötig sind, um den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit zu wahren und zu verbessern. Insbesondere muss er da…
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Art. 3 – Besondere Pflichten des ArbeitgebersArt. 3 Besondere Pflichten des Arbeitgebers 1 Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die Massnahmen des Gesundheitsschutzes in ihrer Wirksamkeit nicht beeinträchtigt werden; er hat sie in angemessenen Zeitabständen zu…
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Art. 4 – Fachtechnisches GutachtenArt. 4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1079). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1079). Fachtechnisches Gutachten Der…
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Art. 5 – Information und Anleitung der ArbeitnehmerArt. 5 Information und Anleitung der Arbeitnehmer 1 Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass alle in seinem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der dort tätigen Arbeitnehmer eines anderen Betriebes, ausreichend…
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Art. 6 – Anhörung der ArbeitnehmerArt. 6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1079). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1079). Anhörung der Arbeitnehmer 1 Di…
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Art. 7 – Zuständigkeiten für den GesundheitsschutzArt. 7 Zuständigkeiten für den Gesundheitsschutz 1 Der Arbeitgeber regelt die Zuständigkeiten für den Gesundheitsschutz in seinem Betrieb. Wenn nötig überträgt er geeigneten Arbeitnehmern besondere Aufgaben des Gesundhe…
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Art. 8 – Zusammenwirken mehrerer BetriebeArt. 8 Zusammenwirken mehrerer Betriebe 1 Sind an einem Arbeitsplatz Arbeitnehmer mehrerer Betriebe tätig, so haben deren Arbeitgeber die zur Wahrung des Gesundheitsschutzes erforderlichen Absprachen zu treffen und die…
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Art. 9 – PersonalverleihArt. 9 Personalverleih Der Arbeitgeber, der in seinem Betrieb Arbeitskräfte beschäftigt, die er von einem anderen Arbeitgeber ausleiht, hat hinsichtlich des Gesundheitsschutzes gegenüber diesen die gleichen Pflichten wi…
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Art. 10 – Pflichten der ArbeitnehmerArt. 10 Pflichten der Arbeitnehmer 1 Der Arbeitnehmer muss die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf den Gesundheitsschutz befolgen und die allgemein anerkannten Regeln berücksichtigen. Er muss insbesondere die persön…
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12. Kapitel: Besondere Anforderungen des Gesundheitsschutzes
21. Abschnitt: Gebäude und Räume
Art. 11 – BauweiseArt. 11 Bauweise 1 Aussenwände und Bedachung müssen ausreichenden Schutz gegen Witterungseinflüsse gewähren. Innenwände und Böden sind nötigenfalls gegen Feuchtigkeit und Kälte zu isolieren. 2 Es sind Baumaterialien zu…
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Art. 12 – LuftraumArt. 12 Luftraum 1 In Arbeitsräumen muss auf jeden darin beschäftigten Arbeitnehmer ein Luftraum von wenigstens 12 m3, bei ausreichender künstlicher Lüftung von wenigstens 10 m3, entfallen. 2 Die Behörde schreibt einen…
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Art. 13 – Decken und WändeArt. 13 Decken und Wände Decken und Wände im Innern der Gebäude sollen so beschaffen sein, dass sie leicht gereinigt werden können und sich möglichst wenig Staub und Schmutz darauf ablagern.
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Art. 14 – BödenArt. 14 Böden 1 Bodenbeläge sollen so beschaffen sein, dass sie wenig Staub bilden, wenig Schmutzstoffe aufnehmen und leicht gereinigt werden können. Gelangt erfahrungsgemäss Flüssigkeit auf den Boden, so ist für rasche…
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22. Abschnitt: Beleuchtung, Raumklima, Lärm und Vibrationen
Art. 15 – BeleuchtungArt. 15 Beleuchtung Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1079). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1079). 1 Räume, Arbeitsp…
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Art. 16 – RaumklimaArt. 16 Raumklima Sämtliche Räume sind ihrem Verwendungszweck entsprechend ausreichend natürlich oder künstlich zu lüften. Raumtemperatur, Luftgeschwindigkeit und relative Luftfeuchtigkeit sind so zu bemessen und aufein…
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Art. 17 – LüftungArt. 17 Lüftung 1 Bei natürlicher Lüftung sind Fassadenfenster und Dachlichter sowohl für eine schwache Dauerlüftung als auch für eine rasche Durchlüftung einzurichten. 2 Bei künstlicher Lüftung sind Zufuhr und Abfuhr d…
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Art. 18 – LuftverunreinigungArt. 18 Luftverunreinigung 1 Luft, die durch Gerüche, Gase, Dämpfe, Nebel, Rauch, Staub, Späne und dergleichen in einer die Gesundheit beeinträchtigenden Weise verunreinigt wird, ist so nahe wie möglich an der Stelle, w…
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Art. 19Art. 19 Aufgehoben gemäss Art. 8 der V vom 28. Okt. 2009 zum Schutz vor Passivrauchen, mit Wirkung seit 1. Mai 2010 (AS 2009 6289). Aufgehoben gemäss Art. 8 der V vom 28. Okt. 2009 zum Schutz vor Passivrauchen, mit Wirk…
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Art. 20 – Sonneneinwirkung und WärmestrahlungArt. 20 Sonneneinwirkung und Wärmestrahlung Die Arbeitnehmer sind vor übermässiger Sonneneinwirkung sowie vor übermässiger Wärmestrahlung, die durch Betriebseinrichtungen und Arbeitsvorgänge verursacht wird, zu schützen.
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Art. 21 – Arbeit in ungeheizten Räumen oder im FreienArt. 21 Arbeit in ungeheizten Räumen oder im Freien Muss in ungeheizten Räumen, in nicht vollumwandeten Bauten oder im Freien gearbeitet werden, so sind die erforderlichen Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor Kält…
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Art. 22 – Lärm und VibrationenArt. 22 Lärm und Vibrationen Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1079). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1079). 1 Lärm u…
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23. Abschnitt: Arbeitsplätze
Art. 23 – Allgemeine AnforderungenArt. 23 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1079). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1079). Allgemeine Anforderungen Arbe…
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Art. 24 – Besondere AnforderungenArt. 24 Besondere Anforderungen 1 Bei den Arbeitsplätzen muss so viel freier Raum vorhanden sein, dass sich die Arbeitnehmer bei ihrer Tätigkeit unbehindert bewegen können. 2 Ständige Arbeitsplätze sind so zu gestalten,…
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23a. Abschnitt: Sorgfältiger Umgang mit Chemikalien
Art. 24aArt. 24a 1 Der Arbeitgeber muss ein Verzeichnis der in seinem Betrieb verwendeten Stoffe und Zubereitungen nach dem Chemikaliengesetz vom 15. Dezember 2000SR 813.1 (Chemikalien) führen und eine Gefährdungs- und Risikobe…
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24. Abschnitt: Lasten
Art. 25Art. 25 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1079). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 1079). 1 Um zu vermeiden, dass die A…
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25. Abschnitt: Überwachung der Arbeitnehmer
Art. 26Art. 26 1 Überwachungs- und Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz überwachen sollen, dürfen nicht eingesetzt werden. 2 Sind Überwachungs- oder Kontrollsysteme aus andern Gründen erforderlic…
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26. Abschnitt: Persönliche Schutzausrüstung und Arbeitskleidung
Art. 27 – Persönliche SchutzausrüstungArt. 27 Persönliche Schutzausrüstung 1 Können Gesundheitsbeeinträchtigungen durch technische oder organisatorische Massnahmen nicht oder nicht vollständig ausgeschlossen werden, so muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern…
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Art. 28 – ArbeitskleidungArt. 28 Arbeitskleidung Wird die Arbeitskleidung durch übelriechende oder sonstige im Betrieb verwendete Stoffe stark verunreinigt, so hat der Arbeitgeber in angemessenen Zeitabständen für ihre Reinigung zu sorgen.
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27. Abschnitt: Garderoben, Waschanlagen, Toiletten, Ess- und Aufenthaltsräume, Erste Hilfe
Art. 29 – Allgemeine AnforderungenArt. 29 Allgemeine Anforderungen 1 Die Bestimmungen über die Gestaltung und Benutzung der Arbeitsräume gelten sinngemäss auch für Garderoben, Waschanlagen, Toiletten, Ess- und Aufenthaltsräume sowie Sanitätsräume. 2 All…
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Art. 30 – GarderobenArt. 30 Garderoben 1 Den Arbeitnehmern sind ausreichende und den Verhältnissen angemessene Garderoben zum Wechseln und zur Aufbewahrung der Kleider zur Verfügung zu stellen, die wenn möglich in ausreichend belüftbaren,…
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Art. 31 – WaschanlagenArt. 31 Waschanlagen 1 Den Arbeitnehmern sind in der Nähe des Arbeitsplatzes und der Garderoben zweckmässige Waschgelegenheiten, in der Regel mit kaltem und warmem Wasser, und geeignete Reinigungsmittel zur Verfügung zu…
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Art. 32 – ToilettenArt. 32 Toiletten 1 In der Nähe der Arbeitsplätze, Pausenräume, Umkleideräume und Duschen oder Waschgelegenheiten sind Toiletten in ausreichender Zahl zur Verfügung zu stellen. 2 Die Zahl der Toiletten richtet sich nach…
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Art. 33 – Ess- und AufenthaltsgelegenheitenArt. 33 Ess- und Aufenthaltsgelegenheiten 1 Soweit ein Bedürfnis besteht, insbesondere bei Nacht- und Schichtarbeit, sind den Arbeitnehmern von den Arbeitsplätzen getrennte zweckmässige, ruhige und möglichst natürlich b…
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Art. 34 – Schutz der schwangeren Frauen und stillenden MütterArt. 34 Schutz der schwangeren Frauen und stillenden Mütter Schwangere Frauen und stillende Mütter müssen sich unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können.
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Art. 35 – Trinkwasser und andere GetränkeArt. 35 Trinkwasser und andere Getränke 1 In der Nähe der Arbeitsplätze muss Trinkwasser zur Verfügung stehen. Soweit es die Arbeit erfordert, sollen ausserdem andere alkoholfreie Getränke erhältlich sein. 2 Trinkwasser…
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Art. 36 – Erste HilfeArt. 36 Erste Hilfe 1 Für die Erste Hilfe müssen entsprechend den Betriebsgefahren, der Grösse und der örtlichen Lage des Betriebs stets die erforderlichen Mittel verfügbar sein. Die Erste-Hilfe-Ausstattung muss gut err…
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28. Abschnitt: Instandhaltung und Reinigung
Art. 37Art. 37 1 Gebäude, Räume, Lager, Verkehrswege, Beleuchtungsanlagen, Absaugungs- und Lüftungsanlagen, Arbeitsplätze, Betriebseinrichtungen, Schutzausrüstungen und sanitäre Einrichtungen sind sauber und in gutem, funktion…
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13. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 38 – RichtlinienArt. 38 Richtlinien 1 Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) Ausdruck gemäss Art. 22 Abs. 1 Ziff. 9 der V vom 17. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Juli 1999 (AS 2000 187). kann Richtlinien über die Anforderungen des Ges…
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Art. 39 – AusnahmebewilligungenArt. 39 Ausnahmebewilligungen 1 Die Behörden können auf schriftlichen Antrag des Arbeitgebers im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 20…
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Art. 40Art. 40 Aufgehoben durch Ziff. IV 39 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477). Aufgehoben durch Ziff. IV 39 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen B…
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Art. 41 – Aufhebung bisherigen Rechts und InkrafttretenArt. 41 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten 1 Die Verordnung III vom 26. März 1969 [AS 1969 561; 1983 1968 Art. 107 Bst. a] zum Arbeitsgesetz (Gesundheitsvorsorge und Unfallverhütung in industriellen Betrieben…
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Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
rechtundgesetz.ch bietet Orientierung und Suche in öffentlich zugänglichen Rechtsinformationen, aber keine Rechtsberatung.
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Verordnung 3 vom 18. August 1993 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) (Gesundheitsschutz)
- SR-Nummer
- SR 822.113
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 18.08.1993
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht