Der Arbeitgeber muss einen Dritten auf die Anforderungen der Plangenehmigung ausdrücklich aufmerksam machen, wenn er ihm den Auftrag erteilt, für seinen Betrieb Einrichtungen zu planen, herzustellen, zu ändern oder instand zu setzen.
Art. 2 – Aufträge an Dritte
Art. 2
Aufträge an Dritte
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.05.2015
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Art. 2 Aufträge an Dritte Der Arbeitgeber muss einen Dritten auf die Anforderungen der Plangenehmigung ausdrücklich aufmerksam machen, wenn er ihm den Auftrag erteilt, für seinen Betrieb Einrichtungen zu planen, herzustellen, zu ändern oder instand zu setzen. 2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betr
- SR-Nummer
- SR 822.114
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 18.08.1993
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht