(Art. 30 Abs. 2 Bst. a ArG)
Wo nicht eine der Sonderbestimmungen nach den Artikeln 4–7 gilt, dürfen Jugendliche ab 13 Jahren beschäftigt werden, sofern die Arbeit ihrer Natur oder den Umständen nach, unter denen sie verrichtet wird, keinen negativen Einfluss auf die Gesundheit, die Sicherheit sowie die physische und psychische Entwicklung der Jugendlichen hat und die Tätigkeit weder den Schulbesuch noch die Schulleistung beeinträchtigt. Sie dürfen namentlich beschäftigt werden in Programmen, die im Rahmen der Berufswahlvorbereitung vom Betrieb, von den ausbildungs- und prüfungsverantwortlichen Organisationen der Arbeitswelt, von Berufsberatungsstellen oder von Organisationen, die ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit nach dem Kinder- und Jugendförderungsgesetz vom 30. September 201112 betreiben, angeboten werden.