Ist das Unrecht oder die Schuld gering, so sieht die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung ab.74
Die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches75 bleiben vorbehalten.
Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.