Der Führer darf in Notfällen, wie bei höherer Gewalt oder zur Hilfeleistung, von den Bestimmungen über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 5–12) soweit abweichen, als die Notsituation es tatsächlich erfordert und es mit der Verkehrssicherheit vereinbar ist. Grund und Umfang der Abweichung sind im Arbeitsbuch sowie in der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit (Art. 21) einzutragen.
Abweichungen wegen Notfällen muss der Führer möglichst bald, spätestens aber bis zum Ende der folgenden Woche ausgleichen.