Art. 13 – Anwendbares Recht
- Gliederungspfad
- 3. Abschnitt: Strafbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2023
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Art. 13 Anwendbares Recht Es gelten die allgemeinen Bestimmungen des StrafgesetzbuchesSR 311.0 und Artikel 6 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 1974SR 313.0. SR 311.0 SR 313.0 3. Abschnitt: Strafbestimmungen
- SR-Nummer
- SR 822.31
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 20.03.1981
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht