Art. 18 – Vollzugsbestimmungen
Art. 1810
- 10 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 3 des BG vom 20. März 2008 (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen), mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5941 5944; BBl 2007 6641).
- Gliederungspfad
- 4. Abschnitt: Vollzugsbestimmungen
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.07.2023
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Art. 18 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 3 des BG vom 20. März 2008 (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissionen), mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5941 5944; BBl 2007 6641). Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 3 des BG vom 20. März 2008 (Neuordnung der ausserparlamentarischen Kommissione
- SR-Nummer
- SR 822.31
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 20.03.1981
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht