Die Kantone teilen dem SECO die nach Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes bezeichneten Vollzugsbehörden sowie die kantonale Beschwerdeinstanz mit.
Die kantonalen Vollzugsbehörden treffen die für den Vollzug erforderlichen Massnahmen. Insbesondere führen sie stichprobeweise Kontrollen bei den Arbeitgebern und, bei begründetem Anlass, in den Arbeitsräumen der Heimarbeitnehmer über die Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes und der Verordnung durch, beraten Arbeitgeber und Heimarbeitnehmer bei der Anwendung des Gesetzes und sorgen für die fortlaufende Führung des Arbeitgeberregisters. Sie können für Ausnahmebewilligungen nach Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes Gebühren erheben.3
Der jährliche Bericht nach Artikel 15 Absatz 4 des Gesetzes ist dem SECO spätestens drei Monate nach Ablauf eines Kalenderjahres zu erstatten. Dieser hat auch Angaben betreffend Verfügungen über die Anwendbarkeit des Gesetzes in Zweifelsfällen nach Artikel 2 des Gesetzes sowie über die Bewilligung von Ausnahmen von der zeitlichen Begrenzung der Ausgabe und Abnahme von Heimarbeit nach Artikel 7 dieser Verordnung zu enthalten.