Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 22 Referendum und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten. Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2008 BRB vom 6. Sept. 2006 BRB vom 6. Sept. 2006 13. Abschnitt: Schlussbestimmungen