Die am Vollzug dieses Gesetzes beteiligten Personen sind bezüglich aller Feststellungen, die sie in Ausübung ihrer Kontrolltätigkeit machen, zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Art. 5 – Schweigepflicht
Art. 5
- Gliederungspfad
- 4. Abschnitt: Schweigepflicht
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.09.2023
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Art. 5 Die am Vollzug dieses Gesetzes beteiligten Personen sind bezüglich aller Feststellungen, die sie in Ausübung ihrer Kontrolltätigkeit machen, zur Verschwiegenheit verpflichtet. 4. Abschnitt: Schweigepflicht
- SR-Nummer
- SR 822.41
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 17.06.2005
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht