Die mit der Kontrolle betrauten Personen halten die von ihnen gemachten Feststellungen in einem Protokoll fest. In dieses dürfen nur Feststellungen aufgenommen werden, die einen Bezug zum Kontrollgegenstand nach Artikel 6 haben. Kopierte Unterlagen sind dem Protokoll beizulegen.
Die mit der Kontrolle betrauten Personen müssen das Protokoll unverzüglich von den kontrollierten Personen unterzeichnen lassen.
Die mit der Kontrolle betrauten Personen:
leiten das Protokoll an die Behörden und Organisationen weiter, die für Ermittlungen und Entscheide bezüglich der bei der Kontrolle festgestellten Anhaltspunkte für einen Verstoss zuständig sind;
stellen den kontrollierten Personen und Betrieben eine Kopie des Protokolls zu;
stellen den Auskunftspersonen auf deren Verlangen einen Auszug aus dem Protokoll mit den von ihnen gemachten Aussagen zu.
Sie weisen die betroffenen Personen darauf hin, dass sie ein Recht auf eine Kopie des Protokolls beziehungsweise auf einen Auszug daraus haben.