(Art. 16 Abs. 2 und 3 BGSA)
Die Kantone legen dem SECO jährlich eine Abrechnung vor mit dem Nachweis über:
die gesamten vom Kanton im Rahmen des Vollzugs des BGSA getragenen Kosten;
den Gesamtbetrag der in Anwendung des BGSA bezogenen Gebühren;
den Gesamtbetrag der Bussen, die im Rahmen der Sanktionen, auf die in Artikel 10 Absatz 1 BGSA verwiesen wird, erhoben wurden.
Die von den Kantonen getragenen und nicht durch Gebühren oder Bussen gedeckten Kontrollkosten werden zur Hälfte vom Bund übernommen.
Der Bund belastet seinen Kostenanteil den nachstehenden Institutionen wie folgt:
dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung: den Betrag der im betreffenden Kalenderjahr eingegangenen Zuschläge nach Artikel 14bis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19468 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) abzüglich des den AHV-Ausgleichskassen zustehenden Anteils;
dem Fonds der Arbeitslosenversicherung: den Betrag der im betreffenden Kalenderjahr eingegangenen Zuschläge nach Artikel 6 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19829 in Verbindung mit Artikel 14bis AHVG;
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt: einen Achtel der vom Bund zu tragenden Kosten;
der Ersatzkasse nach Artikel 72 des Bundesgesetzes vom 20. März 198110 über die Unfallversicherung: einen Achtel der vom Bund zu tragenden Kosten.