(Art. 21a Abs. 5 und 6 AIG)
Zusätzlich zur Ausnahme nach Artikel 21a Absatz 5 AIG müssen offene Stellen nicht gemeldet werden, wenn:
Stellen innerhalb eines Unternehmens, einer Unternehmensgruppe oder eines Konzerns besetzt werden mit Personen, die seit mindestens 6 Monaten bei demselben Unternehmen, derselben Unternehmensgruppe oder demselben Konzern tätig sind; dies gilt auch für Lernende, die im Anschluss an die Lehre angestellt werden;
die Beschäftigung maximal 14 Kalendertage dauert;
Personen angestellt werden, die mit Zeichnungsberechtigten durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden oder in gerader Linie oder bis zum ersten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind; Stiefgeschwister sind den Geschwistern gleichgestellt.
Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Verleiher.