Als Montage oder erstmaliger Einbau im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes gelten Arbeiten, die:
weniger als acht Tage dauern;
Bestandteil eines Warenlieferungsvertrages bilden; die Arbeiten müssen ihrem Wert und ihrem Umfang nach eine Nebenleistung zu einer Hauptleistung darstellen, die zwischen den Parteien vereinbart wurde;
zur Inbetriebnahme des gelieferten Guts im Rahmen der Hauptleistung notwendig sind; und
von qualifizierten und/oder spezialisierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Lieferbetriebs oder einem Subunternehmer des Lieferbetriebs durchgeführt werden.
Die Montage oder der erstmalige Einbau umfassen auch Garantiearbeiten, die durch den Lieferbetrieb oder einen Subunternehmer geleistet werden und das gelieferte Gut betreffen.