Über Begehren auf Schadenersatz oder Genugtuung sowie über Rückgriffsansprüche entscheidet die zuständige Behörde erstinstanzlich mittels Verfügung.
Zuständig für den Erlass von Verfügungen im Sinne von Absatz 1 sind die Generaldirektionen und die Kreisdirektionen der PTT-Betriebe109 und der Schweizerischen Bundesbahnen sowie der ETH-Rat, soweit sie Einsatzbetriebe sind, in den übrigen Fällen das Eidgenössische Finanzdepartement.
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