Die Vollzugsstelle des Bundes für den Zivildienst26 (Vollzugsstelle) sorgt dafür, dass der Einsatz zivildienstleistender Personen:
keine bestehenden Arbeitsplätze gefährdet;
die Lohn- und Arbeitsbedingungen im Einsatzbetrieb nicht verschlechtert; und
die Wettbewerbsbedingungen nicht verfälscht.
Die Anerkennung (Art. 41–43) gibt Einsatzbetrieben keinen Anspruch auf Zuweisung zivildienstleistender Personen.
Der Bundesrat kann weitere Massnahmen zum Schutz des Arbeitsmarktes vorsehen.