Für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz bearbeitet die Vollzugsstelle die Akten von:
Personen, die ein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst eingereicht haben;
Personen, die zum Zivildienst zugelassen worden sind;
Institutionen, die ein Gesuch um Anerkennung als Einsatzbetrieb gestellt haben;
anerkannten Einsatzbetrieben.
Sie kann in den Akten besonders schützenswerte Personendaten nach Artikel 80 Absatz 1bis bearbeiten.