Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
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Art. 109 Hilfsmittel 1 Das ZIVI stellt die für den Vollzug des Zivildienstes notwendigen Formulare zur Verfügung. 2 Es kann ihre Verfügungen mit maschinell ausgefertigten Unterschriften versehen. 12. Kapitel: Vollzug