(Art. 20 und 21 ZDG)
Die Mindestdauer eines Einsatzes beträgt 26 Tage.
Die zivildienstpflichtige Person, die eine Rekrutenschule bestanden hat, beginnt spätestens im Jahr nach Eintritt der Rechtskraft ihrer Zulassungsverfügung mit der Leistung:120
ihres Ersteinsatzes von mindestens 54 Tagen Dauer; oder
von sämtlichen verbleibenden Diensttagen, wenn die Gesamtdauer ihrer ordentlichen Zivildienstleistungen weniger als 54 Tage beträgt.