(Art. 21 ZDG)
Die zivildienstpflichtige Person beginnt ihren ersten Einsatz nach Ablauf der in Artikel 21 ZDG festgesetzten Frist, wenn das ZIVI:
…
ein entsprechendes Verschiebungsgesuch gutgeheissen hat (Art. 44–47);
sie nicht in einem geeigneten Einsatzbetrieb einsetzen kann.