Für eine unumgängliche Benützung des privaten Motorfahrzeugs zur Bewältigung des täglichen Arbeitswegs bezahlt der Einsatzbetrieb der zivildienstleistenden Person eine Kilometerentschädigung von 65 Rappen.
Massgebend bleiben die offiziellen Quellen und Fassungen der zuständigen Behörden.
Bewertungskategorien
Art. 11 Täglicher Arbeitsweg Für eine unumgängliche Benützung des privaten Motorfahrzeugs zur Bewältigung des täglichen Arbeitswegs bezahlt der Einsatzbetrieb der zivildienstleistenden Person eine Kilometerentschädigung von 65 Rappen. 2. Kapitel: Geldleistungen zugunsten zivildienstleistender Person