Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung der Sozialversicherungsgesetze beteiligt sind, haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.
Art. 33 – Schweigepflicht
Art. 33
Schweigepflicht
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2024
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Art. 33 Schweigepflicht Personen, die an der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung der Sozialversicherungsgesetze beteiligt sind, haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren. 4. Kapitel: Allgemeine Verfahrensbestimmungen / 1. Abschnitt: Auskunft, Verwalt
- SR-Nummer
- SR 830.1
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 06.10.2000
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht