Die Ansprüche gehen für Leistungen gleicher Art auf den Versicherungsträger über.
Leistungen gleicher Art sind namentlich:
vom Versicherungsträger und von Dritten zu erbringende Vergütungen für Heilungs- und Eingliederungskosten;
Taggeld und Ersatz für Arbeitsunfähigkeit;
Invalidenrenten beziehungsweise an deren Stelle ausgerichtete Altersrenten und Ersatz für Erwerbsunfähigkeit sowie Ersatz für Rentenschaden;
Leistungen für Hilflosigkeit, Assistenzbeitrag und Vergütungen für Pflegekosten sowie andere aus der Hilflosigkeit erwachsende Kosten;
Integritätsentschädigung und Genugtuung;
Hinterlassenenrenten und Ersatz für Versorgerschaden;
Bestattungs- und Todesfallkosten;
Abklärungskosten und Kosten der Schadenermittlung.