Die Versicherungsträger, denen das Rückgriffsrecht nach den Artikeln 72–75 ATSG zusteht, können untereinander und mit anderen Beteiligten Vereinbarungen treffen, um die Erledigung der Regressfälle zu vereinfachen.
Art. 13 – Grundsatz
Art. 13
Grundsatz
- Gliederungspfad
- 3. Kapitel: Rückgriff
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2024
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- SR-Nummer
- SR 830.11
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 11.09.2002
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht