Der Bundesbeitrag beläuft sich auf 20,2 Prozent der jährlichen Ausgaben der Versicherung; davon wird der Beitrag an die Hilflosenentschädigung nach Artikel 102 Absatz 2 abgezogen.
Art. 103 – Bundesbeitrag
Art. 103445
Bundesbeitrag
- 445 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 2021 (AHV 21), in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 92; BBl 2019 6305).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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- SR-Nummer
- SR 831.10
- Dokumentart
- Bundesgesetz
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 20.12.1946
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht