Die Sicherheit ist nach Wahl der Verbände zu leisten:
durch Hinterlegung eines Geldbetrages in schweizerischer Währung;
durch Verpfändung schweizerischer Wertpapiere;
durch Beibringung einer Bürgschaftsverpflichtung.
Die Sicherheit ist zu leisten in der Höhe eines Zwölftels der Summe der Beiträge, welche die Ausgleichskasse voraussichtlich im Jahre vereinnahmen wird; sie muss jedoch mindestens 200 000 Franken betragen und darf 500 000 Franken nicht übersteigen. Weicht die tatsächliche Beitragssumme um mehr als 10 Prozent von der Schätzung ab, so ist die Sicherheit entsprechend anzupassen.309
Der Bundesrat erlässt die näheren Vorschriften über die Sicherheitsleistung.