Das Kassenreglement ist dem BSV einzureichen; dieses ist für die Genehmigung zuständig.
Art. 100 – Genehmigung
Art. 100362
Genehmigung
- 362 Fassung gemäss Ziff. II Bst. B Ziff. 4 des BRB vom 23. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 77).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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Art. 100 Fassung gemäss Ziff. II Bst. B Ziff. 4 des BRB vom 23. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 77). Fassung gemäss Ziff. II Bst. B Ziff. 4 des BRB vom 23. Dez. 1968, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 77). Genehmigung Das Kassenreglement ist dem BSV einzureichen; dieses ist für die
- SR-Nummer
- SR 831.101
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 31.10.1947
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht