Die Anforderungen nach Artikel 68 Absatz 4 AHVG sind in den Artikeln 11n–11q der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007512 geregelt.
Art. 164 – Grundsatz
Art. 164511
Grundsatz
- 511 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750).
- 512 SR 221.302.3
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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- SR-Nummer
- SR 831.101
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 31.10.1947
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht