Ist oder war eine Person versichert, kann sie oder ihr Ehegatte die Altersrente und die Hinterlassenenrenten vorausberechnen lassen.
Vorausberechnungen sind unentgeltlich.
Für die Vorausberechnung einer Altersrente kann ausnahmsweise eine Gebühr von höchstens 300 Franken erhoben werden, wenn:
eine Person noch nicht 40 Jahre alt ist oder in den letzten fünf Jahren bereits eine Berechnung beantragt hat; und
das Gesuch nicht aus einem besonderen Grund gestellt wird, wie etwa Zivilstandswechsel, Geburt eines Kindes, Arbeitsverlust oder Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit.