Zur Weiterführung der Versicherung ist der zuständigen Ausgleichskasse ein Gesuch auf schriftlichem Weg oder über ein im Bereich der Versicherungsunterstellung vorgesehenes Informationssystem einzureichen.
Art. 5a – Gesuch
Art. 5a26
Gesuch
- 26 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4057).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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- SR-Nummer
- SR 831.101
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 31.10.1947
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht