Ist die Abklärung der Verhältnisse abgeschlossen, so entscheidet die IV-Stelle über den Anspruch. Sie fertigt den Beschluss unverzüglich aus und stellt ihn der nach Artikel 125bis zuständigen Ausgleichskasse zu.
Die Artikel 74ter Absatz 1 Buchstabe f und 74quater IVV315 sind sinngemäss anwendbar.