Für die Höhe der Sicherheit ist jeweils die Beitragssumme des vorangegangenen Kalenderjahres massgebend. Entspricht die Höhe der Sicherheit nicht mehr den gesetzlichen Vorschriften, so hat das BSV dem Gründerverband eine Frist von höchstens drei Monaten zur Nachdeckung zu setzen.
Art. 97 – Höhe der Sicherheit
Art. 97358
Höhe der Sicherheit
- 358 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 7. Dez. 1981, in Kraft seit 1. Jan. 1982 (AS 1981 2042).
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2026
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- SR-Nummer
- SR 831.101
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 31.10.1947
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht