Die Versicherten können von der Versicherung auf das Ende eines Quartals zurücktreten.
Art. 12 – Rücktritt
Art. 1219
Rücktritt
- 19 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2828).
- Gliederungspfad
- C. Rücktritt von der freiwilligen Versicherung und Ausschluss
- Sprache
- Deutsch (de)
- Datenstand
- 01.01.2025
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Art. 12 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2828). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2828). Rücktritt Die Versicherten können von der Versicherung auf das Ende eines Quartals zurücktreten. C. Rücktritt
- SR-Nummer
- SR 831.111
- Dokumentart
- Verordnung
- Sprache
- Deutsch (de)
- Dokumentdatum
- 26.05.1961
- Quelle
- Fedlex
- Rechtsbereich
- Landesrecht